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   LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11   

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LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11 (https://dejure.org/2011,28319)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.04.2011 - 6 Ta 58/11 (https://dejure.org/2011,28319)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. April 2011 - 6 Ta 58/11 (https://dejure.org/2011,28319)
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Volltextveröffentlichung

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Streitwert, Wertfestsetzung, Beschwerde, Kündigungsschutzklage, Vergleich, Feststellungsantrag, allgemeiner

Verfahrensgang

  • ArbG Neumünster - 3 Ca 11d/11
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamburg, 30.06.2005 - 8 Ta 5/05

    Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
    Damit befindet sich das LAG Hamm im Einklang mit den Kammern des erkennenden Gerichts sowie der ganz überwiegenden Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung (vgl. LAG Nürnberg 01.08.2003 ­ 6 Ta 98/03 ­; LAG Bremen 29.03.2000 ­ 4 Ta 15/00 ­; LAG Hamburg 30.06.2005 ­ 8 Ta 5/05 ­; Schwab/Weth/Vollstädt 3. Aufl. § 12 Rn. 205; ErfK/Koch § 12 ArbGG Rn. 17).
  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 754/79

    Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
    Das führt dazu, dass bei Zusammentreffen eines Antrags nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine Streitwertaddition stattfindet (BAG 06.12.1984 ­ 2 AZR 754/83 ­ AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8; LAG S-H 05.03.2010 ­ 6 Ta 37/10 ­).
  • BGH, 29.01.1987 - V ZR 136/86

    Bemessung des Streitwerts bei Klagen mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
    Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheit keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. BGH 29.01.1987 ­ 5 ZR 136/86 ­ NJW-RR 1987, 1148).
  • LAG Hamm, 03.02.2003 - 9 Ta 520/02

    Kündigungsschutzantrag, Fortbestandsantrag

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
    Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ansicht auf den Beschluss des LAG Hamm vom 03.02.2003 (9 Ta 520/02) verweist, übersieht er, dass das Landesarbeitsgericht hier ausdrücklich entschieden hat, dass für den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, der ergänzend zum Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG gestellt wird, ein besonderer Streitwert nicht anfällt.
  • LAG Nürnberg, 01.08.2003 - 6 Ta 98/03

    Streitwertfestsetzung bei Vergleich - Notwendigkeit zur abschnittsweisen

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
    Damit befindet sich das LAG Hamm im Einklang mit den Kammern des erkennenden Gerichts sowie der ganz überwiegenden Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung (vgl. LAG Nürnberg 01.08.2003 ­ 6 Ta 98/03 ­; LAG Bremen 29.03.2000 ­ 4 Ta 15/00 ­; LAG Hamburg 30.06.2005 ­ 8 Ta 5/05 ­; Schwab/Weth/Vollstädt 3. Aufl. § 12 Rn. 205; ErfK/Koch § 12 ArbGG Rn. 17).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2010 - 6 Ta 37/10

    Prozesskostenhilfe zur Abwehr eines Schadensersatzanspruchs - Erfolgsaussichten

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
    Das führt dazu, dass bei Zusammentreffen eines Antrags nach § 4 KSchG mit einem solchen nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine Streitwertaddition stattfindet (BAG 06.12.1984 ­ 2 AZR 754/83 ­ AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 8; LAG S-H 05.03.2010 ­ 6 Ta 37/10 ­).
  • LAG Bremen, 29.03.2000 - 4 Ta 15/00

    Streitwert: Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zuzüglich

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2011 - 6 Ta 58/11
    Damit befindet sich das LAG Hamm im Einklang mit den Kammern des erkennenden Gerichts sowie der ganz überwiegenden Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung (vgl. LAG Nürnberg 01.08.2003 ­ 6 Ta 98/03 ­; LAG Bremen 29.03.2000 ­ 4 Ta 15/00 ­; LAG Hamburg 30.06.2005 ­ 8 Ta 5/05 ­; Schwab/Weth/Vollstädt 3. Aufl. § 12 Rn. 205; ErfK/Koch § 12 ArbGG Rn. 17).
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